Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Hagmaier Etiketten & Druck GmbH
Dottinger Straße 61 72525 Münsingen
Tel.: 07381/9352-0
Fax: 07381/9352-52
E-Mail: info@hagmaier-etiketten.de

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Thomas Hagmaier
Rodolfo Hagmaier
Max Hagmaier

Registriert unter: HRB 370 184
UST ID: DE182127604
St.-Nr. 8908014495
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 55 Absatz 2 MDStV:
Thomas Hagmaier

1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenbestehende Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen werden somit nicht Vertragsinhalt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei Annahmeerklärungen und Bestellungen kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung ein Vertrag
zustande. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

3. Preise
(1) An die in unseren Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise halten wir uns 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unseren
Auftragsbestätigungen genannten Preise (einschließlich der Preise für Zwischenprodukte) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Kleinstmengen unter € 100,– Auftragswert wird ein Verpackungsanteil von € 10,– berechnet.

 

4. Lieferung
(1) die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht über, sobald wir die Lieferung an die den Transport ausführende Person
übergeben haben oder die Lieferung zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wir gehen davon aus, dass der Besteller Selbstversicherer ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

(2) wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% gelten bei entsprechender Mehr- oder Mindervergütung als akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich eine genaue
Liefermenge vereinbart ist.

 

5. Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu rechnen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – ,haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Dauert die Behinderung länger als 1 Monat, so ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Bei Verlängerung der Lieferzeit oder Befreiung von unserer Verpflichtung sind Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Besteller jeweils unverzüglich benachrichtigen.

 

6. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind bis 30 Tage nach Rechnungserhalt (Nettoverfallsdatum) zur Gutschrift auf die angegebenen Konten zu leisten. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen (Skontoverfallsdatum) gewähren wir 2% Skonto;

(2) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10% p.a., sowie für jede auf die Erstmahnung folgende Mahnung € 5,– als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Ersatz ist niedriger anzusetzten, wenn der Besteller einen wesentlich geringeren Schaden nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

(3) Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, z.B. Nichteinlösung eines Schecks oder Zahlungseinstellung, so
sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Druckvorlagen, Zwischenprodukte

(1) Reinzeichnungen, Filme und Werkzeuge (sog. Zwischenprodukte) werden gesondert berechnet. Einmal verwendbare Zwischenprodukte, insbesondere Druck-

und Stanzträger, werden von uns im Anschluß an die Herstellung des Endprodukts fachgerecht entsorgt.

(2) Werden Druckvorlagen, Originale oder andere Zwischenprodukte vom Besteller zur Verfügung gestellt, setzen wir voraus, dass keine Schutz- oder Urheberrechte sowie keine Eigentumsvorbehalte darauf bestehen.

 

8. Eigenschaftzusicherungen und Verwendungsvorbehalt
(1) Besondere Eigenschaften sind nur zugesichert, wenn und soweit dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Als bestätigungsbedürftige besondere
Eigenschaften unserer Produkte in diesem Sinne gelten insbesondere Farb- und Lichtechtheit, Klebstoffeigenschaften, Verwendbarkeit in bestimmten Drucksystemen, Trocknung und Farbannahme in EDV-Druckern, Reißfestigkeit, Knitterfestigkeit und Faltbarkeit von Etiketten, Lesbarkeit mit bestimmten optoelektronischen Lesegeräten, Beständigkeit gegen Chemikalien und Textilien sowie Beständigkeit gegenüber Strahlung (z. B. Ultraviolett-Strahlung oder Infrarot-Strahlung).

(2) Auch bei längerfristiger Geschäftsbeziehung entsteht allein durch die mehrmalige oder wiederholte Lieferung keine Zusicherung hinsichtlich bestimmter
Eigenschaften der gelieferten Produkte, auch wenn diese wiederholt unverändert geliefert wurden. Produktveränderungen aus betriebs- oder produktionsbedingten Gründen bleiben stets vorbehalten, soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften schriftlich vereinbart wurde.

(3) Werden keine besonderen Eigenschaften zugesichert, so gelten im übrigen für unsere Produkte die Anforderungen an Handelsgüter mittlerer Art und Güte (§360 Handelsgesetzbuches).

9. Untersuchungspflicht, Rügefrist, Sorgfaltspflicht
(1) Der Besteller hat eine Prüfung der Ware unverzüglich nach Erhalt vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und uns erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen (Rügefrist) nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Dies gilt auch bei Teil- oder Probelieferungen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

(2) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügefrist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen;
anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Es obliegt dem Besteller, unsere Produkte nach unseren Produkthinweisen sachgemäß zu lagern und zu verwenden. Dies gilt insbesondere für
Thermopapierprodukte, die kühl, trocken und dunkel zu lagern sind. Thermoprodukte dürfen nur bei einer Temperatur von max. 25 Grad Celsius und einer relativen Luftfeuchtigkeit um 50% gelagert und verwendet werden.

 

10. Gewährleistung
(1) Bei Mängeln der Ware kann der Besteller zunächst nur Nachlieferung verlangen. Wir sind zu höchstens drei Nachlieferungsversuchen berechtigt, die von uns
innerhalb angemessener Frist vorzunehmen sind. Schlagen die Nachlieferungsversuche fehl oder verweigern wir die Nachlieferung, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

(2) Werden vertragsmäßige Lagerungs- bzw. Verwendungsbestimmungen oder unsere Produkthinweise vom Besteller nicht beachtet oder Änderungen an unseren Produkten vorgenommen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Besteller unsere entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst dadurch ein Mangel herbeigeführt wurde, nicht widerlegt.

(3) Beruht ein Mangel darauf, dass Produkte unserer Lieferanten mangelhaft waren und wir die Qualität dieser Ware aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst überprüfen können, so setzt unsere Gewährleistung voraus, dass der Besteller aus den in diesem Fall von uns abzutretenden Ersatzansprüchen den entsprechenden Lieferanten zuvor erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht, sofern die Inanspruchnahme des Lieferanten von vornherein aussichtlos ist. In den Fällen des Satzes 1 bleibt der Besteller uns gegenüber auf die Nachlieferung, die Wandlung bzw. die Minderung beschränkt; jegliche weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art
aus. Dies gilt nicht für Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

 

11. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Bestellers freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an die uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen
Rechtsgründen (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber im vollem Umfang an uns ab. Die Abtretung darf von uns jederzeit offengelegt werden. Wir ermächtigen den Besteller jederzeit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder ähnlichen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Nach erfolgtem Widerruf der Einziehungsermächtigung sind ausschließlich wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen; in diesem Fall wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigten, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns hierbei entstehen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet für diese Kosten der Besteller.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware Iiegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

12. Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften im Rahmen der Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln; im übrigen ist sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen jegliche Haftung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz der mittelbaren Schäden bzw. der Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf seiner Zusicherung, die Besteller gerade gegen das Risiko von mittelbaren Schäden bzw. Mangelfolgeschäden absichern soll.

(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für nicht vorhersehbare bzw. vertragsuntypische Schäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

(3) Für Schäden, die auf einer Verletzung der vom Besteller zu beachtenden Sorgfaltspflicht (Ziffer 9 Absatz 3) beruhen, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss etwaigen anderen nationalen
Rechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980) wird ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand ist, soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich Münsingen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen all- gemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.